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   BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01   

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BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01 (https://dejure.org/2002,6279)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2002 - VII B 52/01 (https://dejure.org/2002,6279)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - VII B 52/01 (https://dejure.org/2002,6279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensverzeichnis - Eidesstattliche Versicherung - Steuerrückstände - Abgabenrückstände - Abgabe einer Richtigkeitsversicherung - Eintragung im Schuldnerverzeichnis - Vollstreckung

  • Judicialis

    AO 1977 § 284 Abs. 3; ; AO 1977 § 95; ; AO 1977 § 284; ; AO 1977 § 249 Abs. 2; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 226; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 284 Abs. 3 § 249 § 95; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    Aus der Inbezugnahme der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) und der Übernahme des Satzes, dass die eidesstattliche Versicherung seitens der Behörde verlangt werden "kann", sei jedoch erkennbar, dass das FA eine bewusste Ermessensentscheidung getroffen habe.

    Der Kläger führt dazu nur aus, dass diese Fragen, die der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und das FG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 1990 5 K 348/89 KV, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 367) bejaht hätten, durchaus umstritten seien.

    An dieser Stelle hätte es zu der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung gehört, dass der Kläger die nach seiner Auffassung widersprüchlichen Meinungen aufzeigt und sich damit auseinander setzt, aus welchem Grunde er eine erneute Entscheidung des BFH für notwendig hält, obwohl dieser sich bereits in der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, also zeitlich nach den Meinungsäußerungen des BFH in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228, und der benannten FG, mit der Kritik und dem Für und Wider der unterschiedlichen Standpunkte zur Ermessensausübung auseinander gesetzt hat.

    b) Insbesondere hat es der Kläger auch versäumt, auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFH zur pflichtgemäßen Ermessensausübung im Rahmen des § 284 Abs. 3 AO 1977 einzugehen, die auch nach Ergehen der Grundsatzentscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 u.a. mit Stellungnahmen zu der in der Literatur und der Rechtsprechung einiger FG geübten Kritik daran festgehalten hat, dass sich die Behörde weder auf die Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners zu seiner Vermögenslage, noch auf die Möglichkeit einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 249 Abs. 2 i.V.m. § 95 AO 1977 verweisen lassen muss (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

    In Anbetracht dieser konsequent verfestigten Rechtsprechung des BFH zur Frage der Ermessensausübung hätte der Kläger aufzeigen müssen, in welchen Aussagen in dem von ihm benannten --erheblich früher und zur Rechtslage nach dem früheren Abgabenrecht ergangenen-- Beschluss des BFH in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228 ein durch die neuere Rechtsprechung seit dem Grundsatzurteil des Senats aus dem Jahre 1991 in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 noch nicht behobener Widerspruch zu sehen ist, zumal der BFH in der Entscheidung in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228 einen Ermessensfehlgebrauch des FA nur deshalb bejaht hat, weil der Vollstreckungsschuldner, ohne nach Maßgabe des § 325 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung zur Leistung des Offenbarungseides vor dem FA aufgefordert gewesen zu sein, wo nach damaliger Gesetzeslage bei Abgabe einer Versicherung über das vorhandene Vermögen noch von der Eidesleistung abgesehen werden konnte, zur Abgabe des Offenbarungseides vor dem Amtsgericht geladen worden war.

    a) Soweit der Kläger ausführt, das FG habe fehlerhaft aus der Bezugnahme des FA auf die Senatsentscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 geschlossen, dieses habe die ihm obliegende Ermessensausübung auch tatsächlich vorgenommen, und das Urteil des FG weiche mit dieser Annahme sowohl von der Rechtsprechung des BFH in der angezogenen Entscheidung als auch von der des BVerfG ab, macht er nicht eine nunmehr in der Regelung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO mitenthaltene Divergenz zu anderen gerichtlichen Entscheidungen geltend, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine neuerliche Entscheidung des BFH erfordern würde.

    Denn der Senat hat zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von den Vollstreckungsbehörden in der Regel praktizierte Aufforderung nach § 284 Abs. 3 AO 1977, ohne vorher auf das mildere Mittel der freiwillig abgegebenen Vermögenserklärung und deren Bekräftigung an Eides statt nach § 249 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. § 95 AO 1977 zurückzugreifen, nicht nur in der grundsätzlichen Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, sondern auch in nachfolgenden Entscheidungen --zuletzt in dem ausführlich begründeten Beschluss in BFH/NV 2002, 617-- unter Auseinandersetzung mit der von App in DStZ 1992, 592 vertretenen Gegenmeinung (sowie Michael App in Urteilsanmerkungen zu BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 in Steuerrechtsprechung in Karteiform - Anmerkungen, Abgabenordnung, § 284, Rechtsspruch 7; s. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 13) Stellung bezogen und dargestellt, dass die Vorschrift des § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 im Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift die Möglichkeit einräume, selbst dann noch von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen, wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis bereits abgegeben habe.

  • BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00

    Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

    Denn der Senat hat zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von den Vollstreckungsbehörden in der Regel praktizierte Aufforderung nach § 284 Abs. 3 AO 1977, ohne vorher auf das mildere Mittel der freiwillig abgegebenen Vermögenserklärung und deren Bekräftigung an Eides statt nach § 249 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. § 95 AO 1977 zurückzugreifen, nicht nur in der grundsätzlichen Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, sondern auch in nachfolgenden Entscheidungen --zuletzt in dem ausführlich begründeten Beschluss in BFH/NV 2002, 617-- unter Auseinandersetzung mit der von App in DStZ 1992, 592 vertretenen Gegenmeinung (sowie Michael App in Urteilsanmerkungen zu BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 in Steuerrechtsprechung in Karteiform - Anmerkungen, Abgabenordnung, § 284, Rechtsspruch 7; s. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 13) Stellung bezogen und dargestellt, dass die Vorschrift des § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 im Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift die Möglichkeit einräume, selbst dann noch von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen, wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis bereits abgegeben habe.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2002, 617 hat der Senat allerdings auch deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, selbst nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 577).

    Der Senat hat dazu insbesondere in dem Beschluss in BFH/NV 2002, 617 die Auffassung vertreten, dass im Falle der subjektiven Überzeugung der Behörde von der Vollständigkeit und Richtigkeit eines vorgelegten Vermögensverzeichnisses aus objektiven Gründen dann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung noch abgesehen werden könne, wenn die rückständigen Steuerschulden gering sind, der Schuldner bereits Tilgungsleistungen erbracht hat und zu erwarten ist, dass sich der Rückstand durch regelmäßige Tilgungsleistungen auch weiterhin vermindern wird (s. ausführlich dazu auch Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 284 AO 1977 Rz. 67, 68).

  • BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    Grund zu dieser Auseinandersetzung hätte insbesondere auch deshalb bestanden, weil der Senat selbst zur Vereinbarkeit der Entscheidung aus dem Jahre 1956 mit der Rechtsprechung zu § 284 AO 1977 Stellung genommen und ausgeführt hat, dass auch nach § 284 Abs. 3 AO 1977 nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses noch von der Eidesleistung abgesehen werden könne (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577) und dass ein Ermessensfehler allenfalls dann vorliegen könnte, wenn über das Fehlen der Bestandskraft einer nicht ausgesetzten und damit der Vollstreckung unterliegenden Forderung hinausgehende Gründe vorgebracht würden, die die Aufforderung gemäß § 284 Abs. 3 AO 1977 als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 220).

    Aus diesem Grunde trage bereits Aufbau und Struktur der Vorschrift des § 284 Abs. 3 AO 1977 selbst in ausreichendem Maße dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung (s. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 577), so dass es einer vorrangigen Maßnahme nach § 249 Abs. 2, § 95 AO 1977 nicht bedürfe.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2002, 617 hat der Senat allerdings auch deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, selbst nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 577).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91

    Ermessensgerechtheit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

    Grund zu dieser Auseinandersetzung hätte insbesondere auch deshalb bestanden, weil der Senat selbst zur Vereinbarkeit der Entscheidung aus dem Jahre 1956 mit der Rechtsprechung zu § 284 AO 1977 Stellung genommen und ausgeführt hat, dass auch nach § 284 Abs. 3 AO 1977 nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses noch von der Eidesleistung abgesehen werden könne (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577) und dass ein Ermessensfehler allenfalls dann vorliegen könnte, wenn über das Fehlen der Bestandskraft einer nicht ausgesetzten und damit der Vollstreckung unterliegenden Forderung hinausgehende Gründe vorgebracht würden, die die Aufforderung gemäß § 284 Abs. 3 AO 1977 als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 220).

    b) Der Kläger sieht darüber hinaus in der Entscheidung der Vorinstanz sowie in der vom FG zur Begründung seiner Auffassung benannten Senatsentscheidung in BFH/NV 1993, 220, wonach auch ein unmittelbares Vorgehen nach § 284 Abs. 3 AO 1977 gebilligt wird, einen Verstoß gegen die von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (z.B. im Beschluss vom 23. Januar 1968 1 BvR 709/66, BVerfGE 23, 50) geforderte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Berufsausübung führen können.

  • BFH, 27.06.1956 - II 284/55 U

    Abnahme des Offenbarungseides eines Amtsgerichts - Grundsätze für die Leistung

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    Dagegen hätten sich der BFH im Beschluss vom 27. Juni 1956 II 284/55 U (BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228), das Niedersächsische FG im Urteil vom 19. Januar 1990 XIII 534/89 (EFG 1990, 403) und das FG Münster (Urteil vom 9. Februar 1990 XVI-III 3031/86 AO, EFG 1990, 404) und weite Teile der Literatur (zitiert wird App, Nochmals: Zwei Wege zur Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1992, 592) ausgesprochen.

    An dieser Stelle hätte es zu der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung gehört, dass der Kläger die nach seiner Auffassung widersprüchlichen Meinungen aufzeigt und sich damit auseinander setzt, aus welchem Grunde er eine erneute Entscheidung des BFH für notwendig hält, obwohl dieser sich bereits in der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, also zeitlich nach den Meinungsäußerungen des BFH in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228, und der benannten FG, mit der Kritik und dem Für und Wider der unterschiedlichen Standpunkte zur Ermessensausübung auseinander gesetzt hat.

    In Anbetracht dieser konsequent verfestigten Rechtsprechung des BFH zur Frage der Ermessensausübung hätte der Kläger aufzeigen müssen, in welchen Aussagen in dem von ihm benannten --erheblich früher und zur Rechtslage nach dem früheren Abgabenrecht ergangenen-- Beschluss des BFH in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228 ein durch die neuere Rechtsprechung seit dem Grundsatzurteil des Senats aus dem Jahre 1991 in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 noch nicht behobener Widerspruch zu sehen ist, zumal der BFH in der Entscheidung in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228 einen Ermessensfehlgebrauch des FA nur deshalb bejaht hat, weil der Vollstreckungsschuldner, ohne nach Maßgabe des § 325 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung zur Leistung des Offenbarungseides vor dem FA aufgefordert gewesen zu sein, wo nach damaliger Gesetzeslage bei Abgabe einer Versicherung über das vorhandene Vermögen noch von der Eidesleistung abgesehen werden konnte, zur Abgabe des Offenbarungseides vor dem Amtsgericht geladen worden war.

  • BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    b) Insbesondere hat es der Kläger auch versäumt, auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFH zur pflichtgemäßen Ermessensausübung im Rahmen des § 284 Abs. 3 AO 1977 einzugehen, die auch nach Ergehen der Grundsatzentscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 u.a. mit Stellungnahmen zu der in der Literatur und der Rechtsprechung einiger FG geübten Kritik daran festgehalten hat, dass sich die Behörde weder auf die Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners zu seiner Vermögenslage, noch auf die Möglichkeit einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 249 Abs. 2 i.V.m. § 95 AO 1977 verweisen lassen muss (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

  • BFH, 04.08.1992 - VII R 40/91

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

    Diese gesetzlichen Vorgaben rechtfertigen nach der vom BVerfG bislang nicht beanstandeten Rechtsprechung des Senats die Aufforderung nach § 284 Abs. 3 AO 1977 selbst dann, wenn die Gefahr des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 222), der mögliche Entzug der kassenärztlichen Zulassung (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 342) oder ein Gewerbeuntersagungsverfahren drohen (vgl. dazu auch FG des Saarlandes, Urteil vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, EFG 2001, 1174).

  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23 ff.).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
    b) Der Kläger sieht darüber hinaus in der Entscheidung der Vorinstanz sowie in der vom FG zur Begründung seiner Auffassung benannten Senatsentscheidung in BFH/NV 1993, 220, wonach auch ein unmittelbares Vorgehen nach § 284 Abs. 3 AO 1977 gebilligt wird, einen Verstoß gegen die von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (z.B. im Beschluss vom 23. Januar 1968 1 BvR 709/66, BVerfGE 23, 50) geforderte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Berufsausübung führen können.
  • BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Vorlage eines

  • BFH, 28.11.1996 - VIII B 107/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Festsetzung von

  • BFH, 18.10.1999 - VII B 179/99

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

  • BFH, 31.10.1995 - VII B 166/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00

    Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Vorladung

  • BFH, 23.09.1992 - II R 160/88

    Feststellung einzelner Einheitswerte für jedes mit einem Erbbaurecht belastete

  • FG Düsseldorf, 17.12.1990 - 5 K 348/89
  • FG Niedersachsen, 19.01.1990 - XIII 534/89
  • BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05

    Schuldnerschutz bei Anforderung von Vermögensverzeichnis und eidesstattlicher

    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413, m.w.N.).

    Wie bereits in der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2002, 1413 dargestellt, hält der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) daran fest, dass sich die Behörde weder auf die Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners zu seiner Vermögenslage, noch auf die Möglichkeit einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 249 Abs. 2 i.V.m. § 95 AO 1977 verweisen lassen muss.

  • BFH, 29.02.2012 - I B 88/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen

    Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schlüssig und substantiiert dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413; vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).
  • BFH, 27.06.2007 - VII B 11/07

    Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Das FG hat --wie die Klägerin selbst einräumt-- die ständige Rechtsprechung des Senats zu den rechtlichen Voraussetzungen der Anforderung eines Vermögensverzeichnisses und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO zu Grunde gelegt (zum Beispiel die Entscheidung des Senats vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Finanzbehörde nicht einmal mit einer freiwillig nach § 95 AO angebotenen Versicherung an Eides statt begnügen, statt nach § 284 AO vorzugehen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1413).

  • FG Hamburg, 20.04.2009 - 3 K 152/08

    Rechtmäßigkeit einer seitens des Finanzamtes erfolgten Ladung zur Abgabe einer

    a) aa) Der Bundesfinanzhof - BFH - hat wiederholt entschieden, dass sich das Finanzamt in der Regel nicht mit freiwillig abgegebenen Vermögensverzeichnissen begnügen muss, sondern grundsätzlich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren gemäß § 284 Abs. 3 AO verlangen kann (ausführlich und näher BFH, Beschluss vom 14.05.2002, VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413, [...] Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen zur verfestigten Rechtsprechung; nochmals bestätigt BFH, Beschluss vom 27.06.2007, VII B 11/07, [...]).

    c) Die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen Nachteile für die wirtschaftliche und soziale Existenz des Schuldners führen nach der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des BFH nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen hat (BFH, Beschluss vom 14.05.2002 a.a.O. sowie Beschluss vom 09.08.2006, VII B 238/05, BFH/NV 2006, 2227, [...] Rn. 9).

  • BFH, 09.08.2006 - VII B 238/05

    Eidesstattliche Versicherung

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Finanzbehörde nicht einmal mit einer freiwillig nach § 95 AO 1977 angebotenen Versicherung an Eides statt begnügen, statt nach § 284 AO 1977 vorzugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413).
  • BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02

    Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

    Der Senat hat dazu in den Entscheidungen in BFH/NV 2002, 617, in BFH/NV 2001, 577, und vom 14. Mai 2002 VII B 52/01 (zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) bereits deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann.
  • BFH, 07.10.2008 - VII B 88/08

    Ladung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der

    Abgesehen davon hat der Kläger sich nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats auseinandergesetzt, wonach nicht einmal eine freiwillig angebotene eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO oder ähnliche Angaben des Steuerpflichtigen das FA hindern, nach § 284 AO vorzugehen (z.B. Beschluss vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413).
  • BFH, 22.09.2008 - VII B 215/07

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zuverlässige Kenntnis der

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass der beanstandete Satz auch vom beschließenden Senat (Beschluss vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413) in entsprechender Weise zur Abgrenzung zu einem Vorgehen nach § 249 Abs. 2, § 95 AO formuliert worden ist, zu einem Vorgehen also, auf das sich auch die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren berufen hat.
  • FG Hamburg, 09.04.2010 - 4 V 31/10

    Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben:

    Greift der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller - wie hier - einen solchen gerichtlichen Hinweis auf und stellt klar, welches Rechtsschutzziel mit dem konkret anhängigen gerichtlichen Verfahren verfolgt wird, ist eine Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur "denkbar" (vgl. BFH, Beschluss vom 20.01.2009, III B 39/08, juris; BFH, Beschluss vom 06.12.2002, III S 5/02, BFH/NV 2003, 492; vgl. auch BFH, Beschluss vom 31.07.2002, VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1413), sondern rechtsstaatlich geboten.
  • FG München, 21.07.2005 - 15 K 3183/04

    Voraussetzungen für die Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und

    Der BFH hat allerdings auch wiederholt bestätigt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413), dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck - sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 7 AO - bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners dem Finanzamt zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann.
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